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News


neues Energieeffizienzgesetz seit 18.11.2023 in Kraft

Das neue EnEfG enthält mehrere gesetzliche Anforderungen für Unternehmen. So besteht für Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh im Durchschnitt der letzten 3 Kalenderjahre die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 bis zum 18. Juli 2025, wenn das Unternehmen den Status bis zum 17.11.2023 erreicht hatte. Unternehmen, die den Status erst zu einem späteren Zeitpunkt erreichen, gilt eine Frist von 20 Monaten zur Einführung eines EnMS. Für Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten 3 Kalenderjahre besteht die Pflicht zur Erfassung und Meldung von Abwärmepotenzialen.

Nicht geändert wurde die Energieauditpflicht im EDL-G, obwohl in der neuen Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791) bereits die generelle Verpflichtung für nicht-KMU, ein Energieaudit durchzuführen, aufgehoben wurde. An diese Stelle ist die Regelung getreten, dass Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 TJ (entspricht 2,78 GWh) ein Energieaudit durchführen sollen. Als Frist wird der 11. Oktober 2026 genannt. Die EU-Mitgliedstaaten sollen dies in nationales Recht umsetzen. Auch für die Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen hat die EU-Richtlinie eine Grenze von mehr als 85 TJ (entspricht 23,61 GWh) und eine Frist bis zum 11. Oktober 2027 vorgesehen. 

Weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie in unserem Büro.


Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 für energierelevante Investitionen rückt immer mehr in den Fokus

Für die Bewertung, ob eine energierelevante Investition wirtschaftlich umsetzbar ist, verweist der Gesetzgeber immer mehr auf die DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI)), so z. B. im neu in Kraft getretenen Energiefinanzierungsgesetz zur Begrenzung der Netzentgelte für Unternehmen. Weitere Nachweise sind für das Energieeffizienzgesetz (Entwurfsfassung) und die Novellierung der Spitzenausgleich-Effizienzverordnung vorgesehen.

Die Din EN 17463 fordert die Betrachtung der gesamten Cash-Flows, die mit der Investition zusammenhängen und schließt virtuelle Kosten, wie Abschreibungssätze aus. Weiterhin ist die geplante Nutzungsdauer festzulegen und die Kapitalwertmethode anzusetzen. Eine Sensitivitätsanalyse kann durchgeführt werden, eine Szenarioanalyse (Best-Case, Worst-Case, wahrscheinlichster Fall) muss durchgeführt werden. Die DIN verlangt ebenso einen Bericht zur Auswertung der Ergebnisse. Diese Berechnungen und der Bericht sind dann zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit dem zur Prüfung zugelassenen Stellen vorzulegen.

Weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie in unserem Büro.


Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme beinhaltet nunmehr 3 Module:

Modul 1: Energieaudit nach DIN EN 16247

Modul 2: Energieberatung DIN V 18599

Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung

Auch kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Landkreise) , kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen sind antragsberechtigt. Weiterhin gilt die Antragsberechtigung auch für nicht-KMU, wobei hier der Gesamtenergieverbrauch maximal 500.000 kWh p.a. betragen darf, da sonst eine Energieauditpflicht nach EDL-G vorliegt.

Nicht förderfähig sind KMU, die ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben müssen, um eine Erstattung nach § 10 StromStG, § 55 EnergieStG oder eine Begrenzung der EEG-Umlage  § 63 ff EEG zu erhalten.

 

Neue einheitliche Förderrichtlinie für Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft ab 01.01.2019 gültig

Die Förderrichtlinie gilt für alle Unternehmensgrößen und beinhaltet 4 Module:

 

Modul 1: Querschnittstechnologien (Förderung einzelner Komponenten, wie z.B. Luftverdichter, Pumpen, Wärmetauscher für Wärmerückgewinnung)

 

Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

 

Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software (Datenerfassung für Unternehmen mit zertifizierter ISO 50001, KMU mit SpaEfV, oder EMAS III)

 

Modul 4: energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen (z.B. Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Optimierung von Kühlsystemen, energieeffizientere Fertigungstechnologien; kann auch Komponenten aus den Modulen 1-3 enthalten, Vorplanung und Konzept durch einen externen bei der DENA für Energieberatung Mittelstand zugelassenen Berater erforderlich)

 

wahlweise als Zuschuss (Antrag beim BAFA) oder als Kredit mit Tilgungszuschuss (Antrag bei der KfW) möglich

 

weitere Infos durch unser Büro oder unter www.bafa.de "Energie - Energieeffizienz" (auf das Bild unten klicken)

 

 

 

 

Bonuszuschuss in der RL Energie/2014 in Höhe von 10% wurde gedeckelt

Kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen können gemäß RL Energie/2014 einen Bonuszuschuss in Höhe von 10% der förderfähigen Kosten in Anspruch nehmen, wenn sie über einen Sächsischen Gewerbeenergiepass, der nicht älter als 3 Jahre ist, oder eine gültige Zertifizierung nach ISO 50001 verfügen.

Seit Anfang des Jahres wurde dieser Bonus maximal auf die Höhe der Regelförderung begrenzt.

Beispiel:

Die förderfähigen Kosten für eine effizientere Spritzgießmaschine betragen 500.000 EUR. Über die CO2-Einsparung ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 40.000 EUR. Somit kann der Bonus maximal nochmals 40.000 EUR betragen, so dass in Summe 80.000 EUR an Zuschuss gezahlt wird.

 

 

Förderrichtlinie Energie/2014 in Sachsen

Kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen können nun entscheiden, ob sie die Förderung für Energieeffizienzmaßnehmen über die Richtlinie Energie/2014 der SAB oder andere Förderprogramme des Bundes in Anspruch nehmen. Eine Kumulierung ist jedoch nach wie vor ausgeschlossen. Diese Regelung gilt seit Ende November 2016. Es lohnt sich also im konkreten Fall zu prüfen, mit welchem Programm höhere Zuschüsse erzielt werden.

Energieaudits - Stichprobenprüfung durch das BAFA

Seit Juni 2016 werden Stichprobenprüfungen durch das BAFA durchgeführt, ob die verpflichteten Unternehmen ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt haben. Bei auftretenden Fragen und eventuellen Problemen können sie sich gerne an unser Büro wenden.

 

Energieaudits nach EDL-G:

Bis zum 5. Dezember 2015 muss jedes nicht-KMU ein Energieaudit nach DIN EN 16247 vorweisen können und alle 4 Jahre wiederholen.

Ausnahmen:

  • Das Unternehmen hat ein aktuell gültiges Zertifikat nach ISO 50001 oder eine gültige Validierung nach EMAS III
  • Das Unternehmen hat begonnen, die ISO 50001 einzuführen, die energetische Bewertung nach Kapitel 4.4.3 a) der Norm durchgeführt und die Zertifizierung beauftragt 

Darf denn nun auch eine unternehmensinterne Person ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen? 

Ja, wenn die Person die Qualifikation erfüllt und nicht in dem Bereich operativ tätig ist, der einem Energieaudit unterzogen wird. Insbesondere verweist das BAFA auf hauptverantwortliche Energiebeauftragte oder Energiemanager. Nach dieser Lesart scheidet der Leiter Instandhaltung oder technische Leiter, der gleichzeitig Energiebeauftragter ist, für die Durchführung des Energieaudits in dem Unternehmen aus, in dem er tätig ist. Er kann aber einen anderen Unternehmensteil oder Standort auditieren, in dem er nicht operativ tätig ist.

weitere Informationen finden sie hier:

http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/index.html

 

 

Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff EEG:

Ab 2015 gilt neben den Einstufungen der Branchen (Liste 1 und 2) und den nachzuweisenden Verhältnissen von Stromkosten zu Bruttowertschöpfung ein Nachweis eines Energiemanagements oder Umweltmanagements. Dabei wird in 2 Fälle unterschieden:

 

Unternehmen mit weniger als 5 GWh Stromverbrauch:

  • Alternatives System gemäß SpaEfV Anlage 1 oder 2

 

Unternehmen ab 5 GWh Stromverbrauch:

  • Zertifizierung nach ISO 50001 oder Validierung nach EMAS III

 

weitere Informationen finden Sie hier:

 http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/merkblaetter/index.html

 

Unternehmen, die eine Erstattung nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen möchten, müssen gemäß SpaEfV seit 2015 folgende Regelanforderungen erfüllen:

 

KMU:

  1. Energieträgeranalyse gemäß Tabelle 1 Anlage 2 SpaEfV für das Jahr 2014
  2. Erfassung und Analyse der internen Verbräuche gemäß Tabelle 2 Anlage 2 SpaEfV
  3. Erfassung und Bewertung von Einsparpotenzialen gemäß Tabelle 3 Anlage 2 SpaEfV
  4. Bericht an die Geschäftsleitung gemäß Ziffer 4 Anlage 2 SpaEfV 

oder

  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1, das sich auf 100 % des Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht

 

nicht-KMU:

  • aktuell gültiges Zertifikat DIN EN ISO 50001, das sich auf 100 % des Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht

oder

  • aktuelle EMAS III - Registrierung, die sich auf 100 % des Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht 

 

Weitere Informationen und Beratung zu diesen Themen erhalten Sie durch unser Büro.

 

 

 

Der Sächsische Gewerbeenergiepass (SäGEP) erfüllt die Kriterien der DIN EN 16247-1.

 

Informationen zum SäGEP finden Sie hier:

 

 

Weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema erhalten Sie durch unser Büro.

 

 

Die Hauptursachen von Fehlinvestitionen im Bereich Energieeffizienz: